AGB der BRANDKIKZ GmbH i.Gr.
Erklärungen gemäß § 5 BRANDKIKZ GmbH i.Gr., Königsallee 27, 40212 Düsseldorf
E-Mail: info@brandkikz.de
Verantwortlich für die folgenden Inhalte gemäß § 55 Abs. 2 RStV
Khaled Edris, Immanuel Andreas
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die
Erbringung von Dienstleistungen der Firma BRANDKIKZ GmbH (nachfolgend „Agentur“).
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten
für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei
Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl
Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren
Geschäften kannte oder kennen musste.
(3) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur
abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt die Agentur in
Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung
oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an,
denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht
widersprechen.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht
Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die konkreten vertraglichen Leistungspflichten der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus
dem Angebot der Agentur, das dem Vertrag bzw. Auftrag zugrunde liegt. Dort nicht
aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil. Insbesondere sind Design,
Werbetexte, Fotos und Videos nur im Falle der Nennung im Angebot geschuldet. Im Zweifel
beauftragt der Auftraggeber mit der Erstellung der Website ein Leistungspaket, das aus der
technischen Erstellung einer Website, dem Einpflegen von Inhalten und einem
anschließenden Wartungs- und Pflegevertrag besteht; die Website umfasst grundsätzlich
eine einzige Landeseite, d. h. einen One-Pager einschließlich der Einbindung bzw.
Verlinkung von Rechtstexten des Auftraggebers (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB).
Die Realisierung eines darin angelegter Erstgespräch-Funnels (Leitsystem für die
Herstellung des Kundenkontakts) mit Interview-, Buchungs- und Autmatisierungstools ist
ebenso eine Zusatzleistung wie die Erstellung von Unterseiten zur Landeseite.
(2) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des
vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt die Agentur ein solches
Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt die Agentur
auftragsgemäß ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende
Vergütungsvereinbarung erfolgt, erhält sie eine Vergütung nach Preisliste oder, falls eine
solche nicht besteht, die marktübliche Vergütung.
(3) Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind diese bindend.
Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge
unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Agentur vor
einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem
Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein
Auftrag kann durch die Agentur auch durch
Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages
bereits Klarheit hergestellt ist. Bindend für den Auftraggeber ist auch die Bestätigung eines
Gesprächsinhaltes in Textform durch die Agentur, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb
von drei Werktagen widerspricht, nachdem ihm die Bestätigung zugegangen ist.
(4) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder
Subunternehmer einzusetzen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Internet
Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen
jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen.
Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und
aufgefordert, Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.
(5) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts.
auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards
erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
(6) Der Wartungs- und Pflegevertrag umfasst je nach Angebot die laufende monatliche
Betreuung der technischen Plattform der Website, wie zum Beispiel durch Aktualisieren von
Plugins oder der Plattformsoftware, um den unterbrechungsfreien und sicheren Betrieb der
Seite sowie eine automatische Datensicherung zu ermöglichen, und ferner gelegentliche
redaktionelle Korrekturen durchzuführen. Nicht vom Wartungs- und Pflegevertrag umfasst
ist die Erstellung von Unterseiten, Content, ein komplettes Redesign oder die
Implementierung neuer Funktionalitäten (z. B. Kontaktformularen). Die konkreten
Leistungspflichten des Wartungsvertrags sind im Angebot enthalten.
(7) Leistungen, die nicht vertragsgemäß von der Agentur selbst oder ihre Subunternehmer
zu erbringen sind, werden nicht Vertragsgegenstand, sondern sind vom Auftraggeber selbst
oder in seinem Namen und für seine Rechnung von der Agentur zu beauftragen und zu
vergüten. Zum Beispiel betrifft dies gegebenenfalls Medien- und Softwarelizenzen (z. B.
Stockfotos, SAAS-Tools, Datensicherung, Website-Plugins), Audio- und Videoproduktion,
Übersetzungen, SEO-Dienstleistungen, Domainregistrierung und Hosting und sonstige
vergleichbare Leistungen Dritter.
§ 3 Angebot, Informationen, Leistung
(1) Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite ist kein verbindliches
Angebot, sondern nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
(2) Das rechtsverbindliche Angebot der Agentur enthält die im Einzelnen enthaltenen
Leistungen und zugehörigen Preise.
(3) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch
auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte
Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die
Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes
sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
(4) Konkrete Erfolge und Kennzahlen, wie eine bestimmte Anzahl von Kontakten von
Neukunden (Leads), Bewerbungen oder eine Umsatzsteigerung, sind ebensowenig von der
Agentur geschuldet wie Ergebnisse von reinen Tätigkeiten, etwa SEO-Maßnahmen, einer
Website Beschleunigung oder vereinbarten Werbemaßnahmen.
§ 4 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Website und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des
Auftraggebers ist der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen zu ihrer Abnahme in
Textform verpflichtet, sofern sie den vertraglichen Spezifikationen sowie dem
freigegebenen Konzept (bzw. Prototypen) entspricht.
(2) Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teile der Website zur
vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Auftraggeber zu erteilen hat, wenn der Teil
in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie dem Konzept
(bzw. dem Prototypen) entspricht. Einmal abgenommene Teile der Website können vom
Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht
Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht
erkennen konnte. Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleibt von einer Teilabnahme
unberührt und richtet sich ausschließlich nach dem angenommenen Angebot und diesen
AGB.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der
Agentur. Eine Pauschale reicht immer nur soweit, wie die dafür angebotenen Leistungen
detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind.
(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
(3) Die Höhe der Vergütung, etwaiger Teilrechnungen oder Zahlungsraten, sowie deren
Fälligkeitszeitpunkt wird im Angebot genannt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die
Gesamtvergütung bei Vertragsabschluss im Voraus fällig.
(4) Die Vergütung für den Wartungs- und Pflegevertrag wird erstmals einen Monat nach der
Abnahme fällig und in Rechnung gestellt.
(5) Nicht vereinbarte Zusatzleistungen vergütet der Auftraggeber nach den vertraglichen
Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der Preisliste der Agentur und weiter
hilfsweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung. Begleitende
Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder
ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt,
wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf
hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät.
Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet,
Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.
(7) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht
auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus
demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
§ 6 Externe Produkte, Zusatzleistungen, Korrekturschleifen
(1) Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts
erforderlich sind (z.B. Kauftheme, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind,
sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten, responsives
Webdesign und Browser-Kompatibilität hängen von der Leistungsfähigkeit des dritten
Software-Produkts ab. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen
erforderlichen Dritt-Produkten, etwa Funktionalitäten von Werbeplattformen. Werden
Drittprodukte vereinbarungsgemäß über eine Agenturlizenz bereitgestellt, endet das
Nutzungsrecht mit Ablauf des Wartungsvertrages und der Auftraggeber hat die Lizenzen
anschließend auf eigene Rechnung zu erwerben, wenn er die Seite weiterbetreiben will.
(2) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider,
externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich
vereinbarten, aus der Preisliste ersichtlichen oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung
zu zahlen.
(3) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen,
Umwandeln des Dateiformats) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.)
ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür
verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei-
und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet,
den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder
ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(4) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine
Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter
Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich
vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten, aus der Preisliste
ersichtlichen oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte
Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.
§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller
technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages für die Agentur bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende
Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Pandemie, Seuche, Aussperrung, die sie
ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell
vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern
die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung.
Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten
oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv
weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche erforderlichen Informationen und
Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.) rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu entgegenstehenden
Urheber- oder Markenrechten.
(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er für seine Website eine
Datenschutzerklärung und ein Impressum benötigt. Dies muss der Auftraggeber selbst
liefern, Verfassen und Kontrolle solcher Rechtstexte sind der Agentur nicht möglich und sie
kann diese Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch nicht erbringen. Der
Auftraggeber muss daher für seine Website ein Impressum und eine Datenschutzerklärung
anwaltlich erstellen lassen und verwenden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen,
unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher,
dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch
Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des
Projekts und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen
Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem
Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(4) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, die von Dritten
stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos,
Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der
Auftraggeber solche Materialien bei, muss er selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche
erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der
Agentur wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher
Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages
erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen
Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt
durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages, frühestens aber nach Beendigung des
Wartungs- und Pflegevertrages, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das
Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist.
(6) Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände,
insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter
verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher
Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der
Rechtsverfolgung.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche
Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch unmittelbar nach
Auftragserteilung. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als
sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der
Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen
zu bewahren.
§ 9 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß,
so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen,
zu Lasten des Auftraggebers. Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem
Auftraggeber in Rechnung stellen.
(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte
oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit
der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das
nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des
Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der
ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet
und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt
der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in
(Annahme-)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt
insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der
Agentur eintritt.
(4) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des
Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis
dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des
Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach
Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen
Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
(5) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen
Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits
verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten
Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.
§ 10 Laufzeit / Kündigung
(1) Der Auftrag über die Erstellung der Website ist laufzeitunabhängig und endet mit der
Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Agentur.
(2) Der Wartungs- und Pflegevertrag wird bindend für eine feste Laufzeit von 12 Monaten
abgeschlossen; die Leistungserbringung beginnt, falls eine Website zuvor erstellt wurde,
einen Monat nach deren Abnahme, ansonsten mit Auftragserteilung. Der Vertrag verlängert
sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum
Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur
ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,
- wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als einen Monat in Verzug gerät
- der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine
vertragliche Pflicht verstößt.
(4) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des
Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Agentur
unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der
Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
(5) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die
Agentur an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft
erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Alternativ steht der Agentur ein Anspruch von
5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt. Das
gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die fristlose Kündigung durch die Agentur zu vertreten
hat, doch ist in diesem Fall der der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, einen etwaigen
darüber hinaus gehenden Schaden der Agentur zu ersetzen. Hat die Agentur eine fristlose
Kündigung durch den Auftraggeber zu vertreten, hat die Agentur dem Auftraggeber nicht
verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten und einen etwaigen darüber hinaus gehenden
Schaden zu ersetzen.
§ 11 Nutzungsrecht
(1) Nach Zahlung erwirbt der Auftraggeber an etwaigen Gestaltungen der Agentur ein
einfaches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
(2) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-
Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Gestaltung, den Text oder die
sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen.
(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den
Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und
offline benennt. Die Agentur darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Auftraggeber
abbilden oder ablaufen lassen, den Account verlinken und Name, Marke und Logo des
Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für
die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.
§ 12 Mängelrechte, Verjährung
(1) Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Regeln, ist
jedoch zunächst beschränkt auf Nacherfüllung.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit zugunsten der Agentur.
Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese
Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese
Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder
mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden Änderungen
jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich
vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so
entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte
Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat,
nicht widerlegt.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die
Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur nicht verbindlich.
(5) Soweit der Auftraggeber Unternehmen ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers
wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung.
Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz
statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des
Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um
Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder die Agentur hat den
Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 13 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien,
Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der
Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.
(2) Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der
Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die Agentur zur
Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software,
Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten
Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige
Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag
stammen, ab.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu
übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber
keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache oder das Recht für den Fall des
– berechtigten –Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die
letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die
Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.
§ 14 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln die Details ihrer Zusammenarbeit vertraulich.
(2) Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände oder Daten, die von der Gegenseite
überlassen werden, sind entsprechend vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu
Vertragszwecken vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind der
anderen Seite zurückzugeben und Kopien zu vernichten, sobald sie für die
Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden oder der Vertrag erfüllt oder sonst
beendet ist. Dieselben Pflichten gelten für Mitarbeiter und sonst eingeschaltete Dritte.
(3) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B.
Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle
anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung
des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.
(4) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit.
b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden
Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine
Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt.
Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht
von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine
Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln
vereinbart wurden.
(5) Die Betroffenenrechte können im Detail aus der DSGVO entnommen werden. Sie
erstrecken sich auf den Widerruf von Einwilligungen, Auskunft über verarbeitete
personenbezogene Daten, die Berichtigung und Löschung von Daten, die Einschränkung
der Datenverwendung.
(6) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der
jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem
in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch
erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B.
steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas Abweichendes
ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.
(2) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Auftraggeber, sind
die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht
zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre
Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines
Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte
Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.
Stand: Januar 2026